Allgemeine Geschäftsbedingungen der Giesdorf Digital GmbH & Co. KG im Bereich Marketing, Kommunikation und digitale Strategieentwicklung
1. Geltungs- und Anwendungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für alle beratenden, kreativen und konzeptionellen Dienst- und Werkleistungen, die die Giesdorf Digital GmbH & Co. KG, Detmolder Str. 108a, 33604 Bielefeld (im Folgenden „G-force“), für ihre Auftraggeber (im Folgenden „Auftraggeber“) im Bereich Marketing, Kommunikation und digitale Strategieentwicklung erbringt. Auftraggeber dieser Leistungen können keine Verbraucher, sondern lediglich Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB sein, so dass die AGB ausschließlich diesen gegenüber gelten.
1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder von Dritten, die von diesen AGB abweichende Regelungen enthalten, gelten nicht und finden keine Anwendung. Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann wirksam, wenn ihnen G-force jedenfalls in Textform zustimmt.
2. Vertragsschluss /-änderung
2.1 Der vom Auftraggeber begehrte Auftrag stellt ein unverbindliches Angebot an G-force dar. G-force unterbreitet dem Auftraggeber ein verbindliches Angebot in Textform mit Kostenvoranschlag, sofern sich G-force zur Erbringung der jeweiligen Leistung entscheidet. Das Auftragsangebot enthält insbesondere – Projektbeschreibung/Art des Projektes – Beschreibung der Leistungen von G-force (Leistungsbeschreibung) – Beschreibung des Auftragsgebiets – Termine für Präsentation, Fertigstellung vereinbarter Leistungen – Vergütung für G-force (Kostenvoranschlag); darin sind die Kosten von Dritten (Subunternehmern, Erfüllungsgehilfen) enthalten.
2.2. Durch Unterzeichnung des von G-force unterbreiteten Auftragsangebots nimmt der Auftraggeber das Angebot an und erteilt G-force den Auftrag.
2.3. Für die Vergütung des vom Auftraggeber erteilten Auftrags gilt, dass eine Abweichung von bis zu 10 Prozent mehr als im Kostenvoranschlag angegeben in der jeweiligen Rechnung genehmigt ist; Abweichungen darüber hinaus bedürfen einer zusätzlichen Genehmigung des Auftraggebers in Textform.
2.4 Sollte für eine Auftragserteilung ausnahmsweise kein Angebot von G-force in Textform mit einem Kostenvoranschlag erforderlich sein, sondern bereits eine mündliche Vereinbarung eines Auftrags zwischen G-force und dem Auftraggeber ausreichen, wird G-force dem Auftraggeber jedenfalls in Textform eine Auftragsbestätigung übersenden. Diese Auftragsbestätigung gilt als kaufmännisches Bestätigungsschreiben. Sie ist verbindlich, wenn der Auftraggeber nicht binnen 3 Werktagen in Textform gegenüber G-force widerspricht.
2.5 Für den erteilten Auftrag gilt – sofern sich der Gegenstand eines Auftrags nicht ausschließlich oder hauptsächlich in Beratungsleistungen von G-force erschöpft – das Recht des Werkvertrags des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Diesem Recht unterliegt auch die Gewährleistung für Mängel einschließlich der Nacherfüllung und der Regelung über die Vergütung bei Abbruch oder vorzeitiger Kündigung des Auftrags durch den Auftraggeber.
3. Briefing, Besprechungsprotokolle
Auch über mündliche Briefings und Besprechungen während der Auftragserbringung wird G-force jeweils ein Besprechungsprotokoll erstellen und dem Auftraggeber unverzüglich übermitteln. Diese Protokolle gelten ebenfalls als kaufmännische Bestätigungsschreiben und sind auch in Textform verbindlich. Darin enthaltene Absprachen sind verbindlich, wenn der Auftraggeber nicht binnen 3 Werktagen in Textform gegenüber G-force widerspricht.
4. Auftragsvergabe an Dritte
4.1 G-force kann sich zur Erfüllung des Auftrags, insbesondere in Spezialbereichen, Dritter bedienen. Der Auftraggeber wird hierüber im Auftragsangebot bzw. in der Auftragsbestätigung informiert.
4.2 Aufträge werden von G-force an Dritte in der Regel im Namen und auf Rechnung von G-force erteilt. In diesen Fällen verpflichtet sich der Auftraggeber, G-force im Innenverhältnis von sämtlichen Kosten gegenüber dem Dritten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Etwaige zusätzliche Kosten, die durch die Beauftragung von Dritten entstehen, müssen vom Auftraggeber zuvor freigegeben werden.
4.3 Soweit Aufträge an Dritte ausnahmsweise im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers abgeschlossen werden, wird G-force die Zustimmung des Auftraggebers zu den Kosten einholen, es sei denn, es handelt sich um Folgeleistungen eines bereits einvernehmlich tätigen Dritten, bei dem die Preise dem Auftraggeber bereits bekannt sind. Der Auftraggeber stellt in diesen Fällen G-force im Innenverhältnis von sämtlichen etwaigen Forderungen des Dritten sowie Kosten, die im Zusammenhang mit der Beauftragung des Dritten entstanden sind, frei.
5. Genehmigungen, Freigaben
Der Auftraggeber verpflichtet sich, seine Genehmigungen, Freigaben und Weisungen so rechtzeitig zu erteilen und erforderliche Vorlagen, Unterlagen, Muster, Daten und Informationen vorab so rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, dass G-force die Arbeiten ohne Mehrkosten oder Qualitätseinbußen reibungslos und termingerecht durchführen kann. Hierfür werden die Parteien im Zuge der Auftragserteilung und -ausführung entsprechende Termine festlegen. Eventuelle Mehrkosten durch nicht rechtzeitige Genehmigungen, Freigaben, Weisungen oder Lieferungen trägt der Auftraggeber. Die Genehmigungserteilungen, Freigaben und Weisungen sind in Textform zu erteilen.
6. Ausführungsfristen und Abnahme von Arbeiten
6.1 Die zwischen G-force und dem Auftraggeber vereinbarten Leistungstermine bzw. -fristen sind nur in jenen Fällen verbindlich, in denen die Verbindlichkeit vertraglich vereinbart wird und der Auftraggeber G-force alle zur Erfüllung der Leistung erforderlichen Genehmigungen, Freigaben und Weisungen rechtzeitig erteilt bzw. alle zur Erfüllung der Leistung erforderlichen Vorlagen, Unterlagen, Muster, Daten und Informationen rechtzeitig zur Verfügung gestellt hat. Werden Genehmigungen, Freigaben und Weisungen sowie erforderliche Vorlagen, Unterlagen, Muster, Daten und Informationen durch den Auftraggeber nicht, verspätet oder nicht in der vereinbarten Weise erteilt bzw. zur Verfügung gestellt, so verlängert dies die Ausführungsfristen um die Zeit, bis G-force die Genehmigungen, Freigaben und Weisungen sowie erforderliche Vorlagen, Unterlagen, Muster, Daten und Informationen durch den Auftraggeber in der vereinbarten Weise erteilt bzw. zur Verfügung gestellt wurden.
6.2 Wird ein verbindlich vereinbarter Leistungstermin überschritten, ist der Auftraggeber berechtigt und verpflichtet, G-force eine angemessene Nachfrist zu setzen. Erst nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche wegen verspäteter oder Nichtleistung sind auch in diesem Fall ausgeschlossen, sofern G-force den Verzug bzw. die Nichtleistung nicht zu vertreten hat.
6.3. In Fällen, in denen sich G-force zur Erfüllung des Auftrags Dritter bedient, steht der Leistungstermin unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung.
6.4 Sollte G-force aus Gründen, die G-force nicht zu vertreten hat (z.B. höhere Gewalt, Naturkatastrophen, Arbeitskämpfe, Verschulden Dritter o. ä.) in Leistungsverzug geraten, wird die Frist angemessen, mindestens um die Dauer der Störung verlängert. Der Auftraggeber wird vom Eintritt der Störung zeitnah unterrichtet. Dauern die Ursachen der Verzögerung länger als einen Monat nach Vertragsschluss an, ist jede Partei berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten.
6.5. Im Falle der Kündigung des Auftraggebers nach § 648 BGB vor Beendigung des Auftrags hat sich G-force ersparte Aufwendungen und anderweitigen Erwerb auf die vereinbarte Vergütung anrechnen zu lassen, maximal jedoch in Höhe von insgesamt 40 Prozent dieser Vergütung.
6.6 Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.
6.7 Die Abnahme hat innerhalb von 10 Werktagen zu erfolgen. Wenn nach Ablauf von 10 Werktagen keine Erklärung zur Abnahme zugeht, gelten die Werkleistungen als abgenommen und werden in Rechnung gestellt.
7. Vergütung, Fälligkeit
7.1 Die zwischen den Parteien vereinbarte Vergütung ist nach Abschluss eines Auftrags und Erteilung der Rechnung durch G-force zur Zahlung fällig. Die Rechnungen von G-force gelten als Fälligkeitsmitteilung im Sinne von § 286 Abs. 3 BGB. Bei größeren Aufträgen oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, ist G-force berechtigt, Zwischenabrechnungen zu erstellen bzw. Akontozahlungen abzurufen.
7.2 Die Grundlage der Vergütung bildet die Preisliste von G-force; sie wird in angemessenen Zeitabschnitten der Marktlage angepasst. Ist in dem Auftragsangebot bzw. in der Auftragsbestätigung keine Vergütungsregelung enthalten, erfolgt die Vergütung auf der Basis von Zeitaufwand nach der jeweils aktuell gültigen Preisliste von G-force.
7.3 Sind in dem Auftrag Medialeistungen (Mediaschaltung) vorgesehen, so berechnet G-force die Kosten für das Schaltvolumen so rechtzeitig an den Auftraggeber, dass alle erreichbaren Vorauszahlungsskonti ausgeschöpft werden können. Die Skonti werden dem Auftraggeber bei termingerechter Vorauszahlung in vollem Umfang weitergegeben. Alle Zahlungen des Auftraggebers sind ausschließlich an G-force, nicht an die jeweiligen Medien, zu leisten.
7.4. Alle Abrechnungen von G-force erfolgen zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
7.5. Versand- und Kopierkosten, GEMA-Gebühren, KSV-Abgaben etc. werden nach Beleg vom Auftraggeber erstattet.
7.6 Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers verlangt G-force Verzugszinsen nach § 288 Abs. 2 BGB. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt davon ebenso unberührt wie die Berechtigung des Auftraggebers, im Einzelfall eine niedrigere Belastung nachzuweisen.
7.7 Sollte sich der Auftraggeber nach Vertragsschluss zu einer Änderung des ursprünglichen Auftragsgegenstandes entscheiden, ist dies in einer gesonderten Ergänzungsvereinbarung zwischen den Parteien festzuhalten. Hierdurch verursachte zusätzliche Leistungen, Aufwendungen und Kosten sind vom Auftraggeber entsprechend der Ergänzungsvereinbarung gesondert zu vergüten. Wünscht der Auftraggeber nach Abschluss der Auftragserbringung Änderungen, hat er ebenfalls die Mehrkosten zu tragen.
8. Urheber- und Nutzungsrechte
8.1 Alle urheberrechtlichen und sonstigen Nutzungs- und Verwertungsrechte an den von G-force geschaffenen Werken und erbrachten Leistungen stehen grundsätzlich G-force zu. G-force erfüllt ihre vertraglichen Verpflichtungen, indem G-force dem Auftraggeber ein umfassendes Recht an den geschaffenen Werken und allen Arbeitsergebnissen, die Gegenstand verwandter Schutzrechte sein können, einräumt, dessen Umfang durch den jeweiligen Einzelprojektauftrag und die diesbezüglichen Vereinbarungen im Einzelfall definiert wird. Der Auftraggeber ist berechtigt, das eingeräumte Recht ganz oder teilweise auf Tochtergesellschaften oder verbundene Gesellschaften innerhalb eines Konzerns weiter zu übertragen. Jede über die vorstehende Regelung hinausgehende Nutzung bedarf der gesonderten Zustimmung von G-force.
8.2 Zieht G-force zur Vertragserfüllung Dritte heran, wird sie die Nutzungs- und Verwertungsrechte an deren Leistungen im Umfang der vorstehenden Regelung 8.1 für den Auftraggeber auf dessen Kosten erwerben und dementsprechend dem Auftraggeber übertragen. Sollten diese Rechte im Einzelfall in diesem Umfang nicht erhältlich oder deren Erwerb nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich sein, wird G-force den Auftraggeber darauf hinweisen und nach dessen Weisungen verfahren. Dadurch entstehende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
8.3. G-force ist – auch bei der Einräumung eines umfassenden Rechts an den Auftraggeber – berechtigt, die Werke und Arbeitsergebnisse im Rahmen ihrer Eigenwerbung unentgeltlich zu verwenden, auch nach Vertragsende, in allen Medien einschließlich Internet und im Rahmen von Wettbewerben und Präsentationen sowie unter Nennung des Auftraggebers.
8.4. Erstellt G-force im Rahmen ihrer vertraglichen Leistungen elektronische Programme oder Programmteile, so ist der jeweilige Quellcode und die entsprechende Dokumentation nicht Gegenstand der Rechteeinräumung an den Auftraggeber.
8.5 Nicht Gegenstand der Rechteeinräumung auf den Auftraggeber sind von diesem abgelehnte, abgebrochene oder nicht innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe genutzte Leistungen von G-force (Konzepte, Entwürfe, Reinzeichnungen etc.). Diese Nutzungs- und Verwertungsrechte verbleiben bei G-force.
8.6 Die in vorstehend Ziffer 8.1 genannten Nutzungs- und Verwertungsrechte sind mit der Bezahlung der in diesem Vertrag gemäß vorstehend Ziff. 8.1 vereinbarten Vergütung abgegolten. Die Ausdehnung der Nutzung über das in diesem Vertrag angegebene Ende des Werbemitteleinsatzes und/oder über das Vertragsgebiet hinaus und/oder der Einsatz in anderen als den im Auftrag genannten Medien/Werbeträgern ist zwischen den Parteien gesondert zu vereinbaren. Hierfür erhält G-force vom Auftraggeber ein unabhängig von Ziffer 7. zu vereinbarendes Nutzungshonorar. Soweit die Rechte der von G-force zur Vertragserfüllung herangezogenen Dritten durch die Ausdehnung der Nutzung betroffen sind, ist die Regelung in 8.2 entsprechend anzuwenden.
8.7 Eine etwaige Verhandlung von Buy-outs durch G-force für den Auftraggeber zur Verwendung der Arbeitsergebnisse Dritter ist zwischen G-force und dem Auftraggeber ebenfalls gesondert zu vereinbaren. Hierfür erhält G-force vom Auftraggeber eine unabhängig von Ziffer 7. zu vereinbarende Provisionsvergütung.
9. Eigentumsrechte und -vorbehalt
9.1 An Konzepten, Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Die Originale bzw. entsprechende Originaldateien sind daher, sobald der Auftraggeber sie nicht mehr für die Ausübung von Nutzungsrechten zwingend benötigt, unbeschädigt an G-force zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale bzw. entsprechende Originaldateien notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt. Der Auftraggeber ist nur zur Einbehaltung von Kopien im Rahmen seiner gesetzlichen Aufbewahrungspflichten berechtigt.
9.2. Sollte G-force anhand ihrer Konzepte, Entwürfe und Reinzeichnungen auf entsprechende Weisung des Auftraggebers Sachen (z.B. Werbemittel oder sonstige Produkte) für den Auftraggeber herstellen, bleiben diese Sachen bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen, die G-force gegen den Auftraggeber aus dem Auftrag zustehen, Eigentum von G-force.
9.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers insbesondere Zahlungsverzug, ist G-force berechtigt, die Vorbehaltsware jederzeit auf Kosten des Auftraggebers heraus zu verlangen bzw. zurückzunehmen oder Abtretung von Herausgabeansprüchen des Auftraggebers gegen Dritte zu verlangen. Alle erforderlichen Auskünfte hierzu muss der Auftraggeber nach Aufforderung von G-force unverzüglich erteilen.
10. Vertraulichkeit
10.1 G-force wird alle ihr im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber zur Kenntnis gelangenden Vorlagen, Unterlagen, Muster, Daten und Informationen, die nicht zur Weitergabe an Dritte bestimmt sind, streng vertraulich behandeln. Sie wird Angestellte und Dritte, die solche Vorlagen, Unterlagen, Muster, Daten und Informationen zur Durchführung von Arbeiten im Rahmen dieses Vertrags erhalten, zu gleicher Verschwiegenheit verpflichten.
10.2. In gleicher Weise wird der Auftraggeber Informationen, Unterlagen und Daten, die er von G-force erhält, sowie Ideen, Konzepte, Bilder, Texte und Gestaltungen, die ihm von G-force präsentiert werden und die nicht offenkundig sind, streng vertraulich behandeln.
10.3 Die Wahrung der vorgenannten Geschäftsgeheimnisse des jeweiligen Vertragspartners gilt über die Dauer dieses Vertrags hinaus.
11. Aufbewahrung, Archivierung und Herausgabe von Daten und Unterlagen
11.1 Soweit für G-force eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht (beispielsweise die Aufbewahrungsfrist für steuer- bzw. abgabenrechtlich relevante Dokumente und Unterlagen nach § 257 HGB und § 147 AO), wird G-force zur Erfüllung der gesetzlichen Pflicht für die vorgeschriebene Dauer die betreffenden Dokumente und Unterlagen aufbewahren bzw. entsprechende Daten speichern. Nach Ablauf der jeweiligen Aufbewahrungsfristen kann G-force die Dokumente und Unterlagen vernichten bzw. die entsprechenden Daten löschen. Alle nicht von einer gesetzlichen Aufbewahrungsfrist umfassten Arbeitsmittel und -ergebnisse, welche G-force erstellt oder erstellen lässt, um die nach dem Vertrag geschuldete Leistung zu erbringen, kann G-force bei Vertragsende oder Beendigung der Zusammenarbeit vernichten bzw. löschen.
11.2 Nicht mehr benötigte Dokumente und Unterlagen bzw. Daten nicht realisierter Maßnahmen, kann G-force sofort löschen bzw. vernichten.
11.3 Ist G-force die entgeltliche Archivierung von digitalen Daten in Auftrag gegeben worden, so werden diese Daten von G-force archiviert und auf Verlangen des Auftraggebers jederzeit während der Vertragsdauer, ansonsten bei Ende des Vertrags herausgegeben. Die Herausgabe von Daten hat durch Übergabe eines die Daten enthaltenden üblichen Datenträgers zu erfolgen und in der Form, dass eine Bearbeitung durch den Auftraggeber oder seinen Beauftragten zum Zwecke der Aktualisierung der jeweils in den Daten verkörperten Kommunikationsmaßnahme (z.B. Änderung von Anschriften, Telefonnummern, Preisangaben) möglich ist. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Herausgabe des Quellcodes und der entsprechenden Dokumentation besteht nicht; dieser verbleibt bei G-force.
11.4 Vorlagen, Unterlagen, Muster und Daten, die der Auftraggeber G-force nach Ziff. 5 zwecks Erfüllung der vertraglichen Leitung zur Verfügung gestellt hat, hat G-force bis zum Vertragsende oder bis zur Beendigung der Zusammenarbeit aufzubewahren. Nach Vertragsende werden dem Auftraggeber auf dessen Anforderung hin dessen Vorlagen, Unterlagen, Muster und Daten wieder ausgehändigt, andernfalls vernichtet.
12. Gewährleistung
12.1. G-force verpflichtet sich, jeden Auftrag mit der größtmöglichen Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch überlassene Vorlagen, Unterlagen, Muster etc. sorgfältig zu behandeln.
12.2. Die Ansprüche des Auftraggebers gegen G-force bei Mängeln richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nicht nachfolgend in Ziffer 12.3. Abweichendes geregelt ist.
12.3. Besteht die Leistung von G-force im Rahmen der Vertragserfüllung in der Herstellung von Produkten im Sinne eines Werkes (§ 631 BGB), gelten die nachfolgenden Regelungen:
12.3.1 Die Beschaffenheit der vertraglich vereinbarten Leistung richtet sich bezüglich der Eigenschaften und Charakteristika ausschließlich nach der konkreten Vertragsvereinbarung.
12.3.2 Die vorbehaltlose Abnahme der Leistung durch den Auftraggeber führt zu einem Ausschluss der Mängelrechte des Auftraggebers, sofern die Mängel zum Zeitpunkt der Abnahme für den Auftraggeber erkennbar waren. Waren die Mängel im Zeitpunkt der Abnahme für den Auftraggeber nicht erkennbar, hat der Auftraggeber G-force unverzüglich nach Erkennbarkeit der Mängel von diesen zu unterrichten; andernfalls ist sein Mängelgewährleistungsrecht ausgeschlossen. Mängel sind durch eine nachvollziehbare Schilderung der Fehlersymptome, soweit möglich, nachgewiesen durch schriftliche Aufzeichnungen oder sonstige die Mängel veranschaulichende Unterlagen zu rügen.
12.3.3 Erweist sich die Mängelrüge als unberechtigt und hätte der Auftraggeber dies erkennen können, so ist der Auftraggeber zum Ersatz aller G-force in diesem Zusammenhang entstandenen Schäden verpflichtet.
12.3.4 Berechtigte Mängel wird G-force nach eigener Wahl kostenlos beseitigen oder ersatzweise eine mangelfreie Leistung liefern („Nacherfüllung“). Hierfür wird der Auftraggeber G-force eine Frist unter Einräumung einer angemessenen Zeit setzen. Sollte diese erste Frist erfolglos verstreichen, hat der Auftraggeber noch eine weitere angemessene Nachfrist zu setzen.
12.3.5 Sollte die Nacherfüllung fehlschlagen, für den Auftraggeber unzumutbar oder durch G-force verweigert worden sein, hat der Auftraggeber nach seiner Wahl entsprechend den gesetzlichen Vorgaben die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten, die Vergütung zu mindern und/oder Schadensersatz bzw. Ersatz für die vergeblichen Aufwendungen gem. Ziffer 13.1. zu verlangen.
12.3.6 Sachmängelansprüche bestehen nicht bei einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten oder vorausgesetzten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit oder Funktionalität. Produktbeschreibungen gelten ohne gesonderte Vereinbarung nicht als Garantie.
12.3.7 Änderungen oder Erweiterungen des gelieferten Werkes, die der Auftraggeber selbst vornimmt oder durch Dritte vornehmen lässt, lassen die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers entfallen, es sei denn der Auftraggeber weist nach, dass die Änderung oder Erweiterung für den Mangel nicht ursächlich ist.
12.3.8. G-force kann die Nacherfüllung verweigern, bis der Auftraggeber die vereinbarte Vergütung, abzüglich eines Teils, der der wirtschaftlichen Bedeutung des Mangels entspricht, an G-force bezahlt hat.
12.3.9. Gewährleistungsansprüche verjähren in einem Jahr nach Anzeige des Mangels.
12.4 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt G-force gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Gewährleistung oder Haftung, soweit G-force kein Auswahlverschulden trifft. G-force tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.
12.5 Sofern G-force bei einem Auftrag im Namen und auf Rechnung von G-force selbst Auftraggeber von Subunternehmern ist, tritt G-force hiermit sämtliche zustehende Gewährleistungs-, Schadenersatz- und sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nichtleistung an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme von G-force zunächst zu versuchen, die abgetretenen Ansprüche durchzusetzen.
13. Haftung
13.1 G-force haftet gegenüber dem Auftraggeber im Rahmen des Auftrags für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die Haftung von G-force und ihrer Vertreter und Erfüllungsgehilfen für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen wird ausgeschlossen mit Ausnahme der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sogenannter Kardinalspflichten), des Lebens, Körpers oder der Gesundheit und von Garantien und des Produkthaftungsgesetzes.
13.2 Soweit G-force, ihre Vertreter und Erfüllungsgehilfen nach der vorstehenden Bestimmung haften, beschränkt sich die Haftung auf den Ausgleich des nach Art der Leistung vorhersehbaren und vertragstypischen Schadens.
13.3 Nicht zu den Aufgaben von G-force gehört die Prüfung von Rechtsfragen, insbesondere aus dem Bereich des Urheber-, Wettbewerbs- und Markenrechts. G-force wird aber den Auftraggeber rechtzeitig auf für sie erkennbare rechtliche Risiken des Inhalts oder der Gestaltung der in Auftrag gegebenen Werbemaßnahmen hinweisen. Besteht der Auftraggeber gleichwohl auf der Realisierung der Werbemaßnahme, so haftet G-force nicht für daraus resultierende Nachteile und Risiken. Der Auftraggeber stellt insoweit G-force von sämtlichen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei.
13.4 Schadensersatzansprüche des Auftraggebers verjähren nach einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit der Entstehung des jeweiligen Schadensersatzanspruchs und der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Auftraggebers von den Anspruchsgründen und der Person des Verletzers; ohne Rücksicht darauf verjährt der Anspruch in drei Jahren seit der Verletzungshandlung.
13.5 Mit der Auftragserteilung erklärt der Auftraggeber, dass die von ihm an G-force für die Auftragsdurchführung überlassenen Vorlagen, Unterlagen, Muster etc. frei von Rechten Dritter ist, bzw. ihm vom jeweiligen Rechteinhaber sämtliche Nutzungsrechte hieran uneingeschränkt eingeräumt wurden. Der Auftraggeber hat insoweit sämtliche Rechte für die an G-force für die Auftragsdurchführung überlassenen Vorlagen, Unterlagen, Muster etc. vor Auftragserteilung selbst zu klären. Dies gilt insbesondere für Logos, Designs und sonstige Dateien, die für den jeweiligen Auftrag bestimmt sind. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber G-force insoweit von sämtlichen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei.
14. Schlussbestimmungen
14.1 Sofern sich aus dem Vertrag oder der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz von G-force. Dies gilt auch für den Fall, dass der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus Deutschland hinaus verlegt oder sein Sitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des deutschen internationalen Privatrechts ist ausgeschlossen.
14.2 Maßgeblich für die Rechte und Pflichten aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie für dessen Auslegung ist die deutsche Sprachfassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
14.3. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.
April 2021